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Gastaufnahmevertrag

Gastaufnahmevertrag

Das Kleingedruckte: Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag. Auszug aus einer Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DeHoGa), die in der ständigen Rechtsprechung Anerkennung findet:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. die Ferienwohnung (telefonisch oder schriftlich) bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner (Gast und Vermieter) zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers bzw. der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Nichtinanspruchnahme
1. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendung.
2. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Ferienwohnungen mit maximal 10 %
  • bei übernachtung / Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei übernachtung / Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei übernachtung / Vollpension mit pauschal 40 %

vom übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch anbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
5. Zimmerweitergabe
1. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer bzw. Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
2. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers bzw. der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsort ist der Betreiberort.

Zur Absicherung des Risikos empfiehlt die Kurverwaltung Bad Wurzach den Abschluss einer Reiserücktritt-Versicherung.


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